AGB

§ 1 Geltungsbereich

1.1. 

Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge zwischen Unternehmensberatern oder der Unternehmensberatung (im Nachstehenden zusammenfassend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben in folgenden Bereichen soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist: 

  • Unternehmensführung/Managementberatung 

  • Unternehmensnachfolge/Unternehmensbewertung

  • Personal- und Sozialwesen 

  • Marketing und Vertrieb 

  • Technik und Logistik 

  • Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software Auswahlentscheidungen 

  • Finanz- und Rechnungswesen 

  • Controlling 

  • Verwaltung und Organisation 

  • Außenwirtschaft (Export/Import) 

  • und ähnlichem. 

 

1.2. 

Diese Auftragsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

 

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

2.1

Einzelheiten des Auftrags, wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt. 

 

2.2.

Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Aufgaben der Geschäftsführung. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden. 

 

2.3.

Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags durch einen schriftlichen Be-richt Rechenschaft abzulegen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. 

 

2.4.

Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt, unter Beachtung der Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen, durch. 

 

2.5.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise. 

 

2.6.

Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat sachverständiges Personal mit den nötigen Fachkenntnissen einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht. 

 

§ 3 Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Soweit der Auftragnehmer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrages schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Auftragnehmers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Auftragnehmers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. 

 

§ 4 Leistungsänderungen

4.1.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung der laufenden Beauftragung, zumutbar ist. 

Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder die Termineinhaltung, auswirkt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. 

In diesem Fall führt der Auftragnehmer bis zur Anpassung der Vertragsbedingungen die Arbeit ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. 

 

4.2.

Ist durch Prüfung des Auftragnehmers ein Mehraufwand notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu in schriftlicher oder mündlicher Form verlangen. 

 

4.3.

Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen, die protokolliert und per E-Mail oder Fax den Inhalt der mündlichen Absprache dokumentieren, werden dem gerecht und sind somit bindend. 

 

§ 5 Schweigepflicht/Datenschutz

5.1.

Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. 

 

5.2.

Der Auftraggeber willig ein, dass bei Auftragserteilung Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, persönliche Daten von ihm selbst oder/und Daten der Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag gespeichert werden dürfen. Der Auftraggeber ist gemäß § 15 DSGVO jederzeit berechtigt eine umfangreiche Auskunft über die gespeicherten Daten abzufragen und gemäß § 17 DSGVO eine Löschung zu verlangen. 

 

5.3.

Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich oder mündlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. 

 

5.4.

Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtliche Regelung der EU-DSGVO einzuhalten. Der Auftragnehmer weißt vorsorglich den Auftraggeber daraufhin, dass gemäß Artikel 6 DSGVO eine Datenverarbeitung zulässig ist. 

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1.

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er den Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen, indem er ihm von allen Vorgängen und Umstände in seiner Betriebssphäre Kenntnis erteilt, die zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendig sind. Entsprechendes gilt auch für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, welche für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. 

 

6.2.

Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. 

 

6.3.

Unterlässt der Auftraggeber eine in § 6 Abs. 6.1 bis 6.2 oder anderweitig obliegenden Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. § 13). Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 

 

§ 7 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

7.1.

Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Das Entgelt für die Beratungsleistungen des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten nach 5 Minuten-Takt berechnet (Zeithonorar), eine Berechnung erfolgt immer je angefangene 5 erbrachten Arbeitsminuten. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch bei Ausnahmen mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. 

 

7.2.

Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. 

 

7.3.

Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. 

 

7.4.

Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. 

 

7.5.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen des Auftragnehmers monatlich abgerechnet und in Rechnung gestellt. 

 

§ 8 Mängelbeseitigung

8.1.

Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. 

 

8.2.

Nur bei Fehlschlagen, Unterlassung bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Auftrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensansprüche bestehen, gilt § 9. 

 

8.3.

Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung. 

 

8.4.

Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Auftragnehmers enthalten sind, können jederzeit vom Auftragnehmer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. 

 

§ 9 Haftung

9.1.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. 

 

9.2.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 500 Tsd. Euro begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. 

 

9.3.

Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung. 

 

§ 10 Schutz des geistigen Eigentums

10.1.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen – seien sie im Entwurf oder in der Endfassung oder die Informationen über die Tätigkeiten des Auftragnehmers für den Auftraggeber an einen Dritten – bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Auch die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

 

10.2.

Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. 

 

§ 11 Treuepflicht

11.1.

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. 

 

11.2.

Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. 

 

11.3.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten, von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers, unverzüglich mitzuteilen. 

 

§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. 

 

§ 13 Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

§ 14 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

14.1.

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Erwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. 

 

14.2.

Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. 

 

14.3.

Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

 

§15 Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer entsprechend in Textform informieren. 

 

§ 16 Sonstiges

16.1.

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schrift-licher Zustimmung abgetreten werden. 

 

16.2.

Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land. 

 

16.3.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift-form, auf § 4 Abs. 4.3 wird verwiesen, und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 

 

16.4.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Per-son des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wur-de.